§ 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BFH, 30.11.1994 – XI R 19/94Zitiert von 1
- BVerfG, 17.09.2013 – 1 BvR 1928/12Nichtannahmebeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung - hier: Inhaftungnahme von Kommanditisten bezüglich eines zum Gesamthandsvermögen gehörenden Erbbaurechts - extensive Auslegung der Haftungsnorm des § 74 Abs 1 AO jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu beanstandenZitiert von 10
- BFH, 02.10.2018 – VII R 17/17Zum Erlass eines Aufteilungsbescheids vor Beginn der Zwangsvollstreckung
- BFH, 23.05.2012 – VII R 29/10(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.05.2012 VII R 28/10 - Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte - Keine Beschränkung auf körperliche Gegenstände - Haftungsbegründende Interessenparallelität bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung - Zulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids)Zitiert von 3
- BFH, 23.05.2012 – VII R 28/10(Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte - Keine Beschränkung auf körperliche Gegenstände - Haftungsbegründende Interessenparallelität bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung - Zulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids)Zitiert von 6
- BFH, 07.01.2011 – VII S 60/10Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen - Erbbaurecht - Kein Entfallen der Haftung durch Veräußerung - BFH als Gericht der HauptsacheZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 22.06.2017 – 10 K 833/15
- FG Köln, 16.02.2017 – 15 K 1478/14Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 31.03.2010 – 5 K 2326/08
9 Entscheidungen zu § 271 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 271 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen:
1.
Für die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist vorbehaltlich der Abweichungen in den Nummern 2 und 3 von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes in der Fassung auszugehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen hat.
2.
Wirtschaftsgüter eines Ehegatten oder Lebenspartners, die bei der Zusammenveranlagung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet worden sind, werden als eigenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als eigenes Betriebsvermögen behandelt.
3.
Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden bei den einzelnen Gesamtschuldnern nach gleichen Teilen abgesetzt, soweit sich ein bestimmter Schuldner nicht feststellen lässt.